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Pflegekosten

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Eigenanteile für unsere Pflegeangebote.
Leistungen der Pflegekasse (§§ 43 und 43 b SGB XI)

Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten für die Betreuung und Pflege in der Pflegeeinrichtung. Die Beträge sind nach Pflegegraden gestaffelt.

Zuschüsse der Pflegekasse (monatlich)
Pflegegrad 1 125,00 €
Pflegegrad 2 770,00 €
Pflegegrad 3 1262,00 €
Pflegegrad 4 1775,00 €
Pflegegrad 5 2005,00 €

Darüber hinaus übernimmt die Pflegekasse die Kosten für zusätzliche Betreuungsleistungen für alle Pflegebedürftigen.

Selbstkostenanteil des Pflegebedürftigen (monatlich)
Pflegegrad 1 2837,60 €
Pflegegrad 2 2703,05 €
Pflegegrad 3 2702,94 €
Pflegegrad 4 2702,82 €
Pflegegrad 5 2702,80 €
Leistungen der Pflegekasse – Kurzzeitpflege (§§ 42 und 43 b SGB XI)

Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten für die Betreuung und Pflege in der Kurzzeitpflege. Die Beträge sind nach Pflegegraden gestaffelt.

Zuschüsse der Pflegekasse (monatlich)
Pflegegrad 1 0000,00 €
Pflegegrad 2 1612,00 €
Pflegegrad 3 1612,00 €
Pflegegrad 4 1612,00 €
Pflegegrad 5 1612,00 €
Selbstkostenanteil des Pflegebedürftigen (monatlich)
Pflegegrad 1 3263,24 €
Pflegegrad 2 3108,51 €
Pflegegrad 3 3108,38 €
Pflegegrad 4 3108,24 €
Pflegegrad 5 3108,22 €
Leistungen der Pflegekasse – Tagespflege teilstationär (§§ 41 und 43 b SGB XI)

Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten für die Betreuung und Pflege in der Tagespflegeeinrichtung. Die Beträge sind nach Pflegegraden gestaffelt.

Zuschüsse der Pflegekasse (monatlich)
Pflegegrad 2   689,00 €
Pflegegrad 3 1298,00 €
Pflegegrad 4 1612,00 €
Pflegegrad 5 1995,00 €
Selbstkostenanteil des Pflegebedürftigen (pro Tag)
Pflegegrad 1 50,83€
Pflegegrad 2 51,26 €
Pflegegrad 3 51,69 €
Pflegegrad 4 52,12 €
Pflegegrad 5 52,55 €

Darüber hinaus übernimmt die Pflegekasse die Kosten für zusätzliche Betreuungsleistungen für alle Pflegebedürftigen

Die Kosten für alle Pflegeangebote setzen sich insgesamt wie folgt zusammen:

  • Allgemeine Pflegeleistungen
  • Ausbildungsbetrag
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten

Pflegebedürftige zahlen einen pflegebedingten Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Dieser ist innerhalb der jeweiligen Einrichtung für alle Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch. Wer aufgrund zunehmender Pflegebedürftigkeit in einen höheren Pflegegrad wechselt, muss seit 2017 keine höhere Zuzahlung leisten.

Alle Kosten, die unabhängig von der Betreuung und Pflege entstehen, sind vom Pflegebedürftigen zu zahlen, unter anderem:

  • Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten (u. a. für die Ausstattung sowie Herstellung und Erhaltung der Pflegeeinrichtung)

Ist der monatliche Leistungsbetrag der Pflegekasse höher als die Aufwendungen für Betreuung und Pflege, übernimmt diese auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Leistungsbetrages. Durch die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen wie beispielsweise der Reparatur privater Gegenstände können weitere Kosten entstehen.